In der Versendung eines Links mittels einer E-Mail liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO). Vom Fluggast darf nicht gefordert werden, dass er zur Informationsbeschaffung mitwirkt. So entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 37 C 141/22).
In einem Rechtsstreit über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugannullierung ging es u. a. darum, ob die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hatte. Die Fluggesellschaft hatte dem Fluggast eine E-Mail gesandt, in dem sich ein Link zu den Informationen befand.
Das Gericht entschied, dass der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 VO informiert worden ist. Nach dieser Vorschrift müsse das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von “auszuhändigen” in “zur Verfügung gestellt werden” solle die elektronische Übersendung einschließen. Es ergebe sich dadurch, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggastes verlangt werden dürfe. Daher genüge die Übersendung eines Links nicht, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung erbringen müsste, nämlich den Abruf des Links.
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