Die Aufwendungen einer Mode-Influencerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da eine Abgrenzung zur privaten Sphäre nicht möglich ist. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 11195/21).
Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog. Hierzu erstellte sie Fotos und Stories. Neben den Kleidungsstücken, die ihr von verschiedenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, erwarb sie selbst Kleidungsstücke und Mode-Accessoires (z. B. Handtaschen namhafter Marken). Diese Aufwendungen machte sie in der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, da eine Abgrenzung zur privaten Sphäre nicht möglich sei.
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich auch privat getragen habe. Allein die naheliegende Möglichkeit zur privaten Nutzung reiche aus, den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG auszuschließen.
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